Aufruf zur Demonstration am 30. Januar 2025 in Hannover
Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Jägerinnen und Jäger,
am 16. Dezember 2024 fand im Landtag eine öffentliche Diskussionsveranstaltung der grünen Landtagsfraktion zum geplanten neuen niedersächsischen Jagdgesetz (NJagdG) statt. Dabei wurde erneut deutlich, dass unsere in den drei vorangegangenen Dialoggesprächen vorgetragenen Argumente in den zentralen Punkten nicht aufgenommen und berücksichtigt wurden. Der wohl gravierendste Punkt: Die grüne Ministerin will pauschal die Ausbildung von Jagdhunden am lebenden Wild verbieten! Eine Übersicht aller in Rede stehenden Änderungen finden Sie natürlich auf unserer Internetseite. Dort können Sie die Details nachlesen.
Inzwischen kann man den Eindruck gewinnen, dass es um viel mehr als eine Änderung des Jagdgesetzes geht. Einige Vertreter von Tierrechtsorganisationen verfolgen kein geringeres Ziel als die langfristige Abschaffung der Jagd. Entweder teilt die Ministerin Miriam Staudte dieses Ziel oder sie lässt sich hier instrumentalisieren.
Unsere durch viele geführte Gespräche genährte Hoffnung, dass sich die SPD- Fraktion von diesen rein ideologisch begründeten Verboten klar und unmissverständlich distanziert, hat sich leider nicht erfüllt. An dieser Stelle müssen wir mit Bedauern feststellen, dass die SPD den grünen Koalitionspartner beim Thema Jagd das Feld unkommentiert überlässt. Wenn die rot-grüne Landesregierung den Gesetzentwurf so beschließt, dann ist das nicht nur ein Schritt zu weniger Natur- und Tierschutz und zum Schaden der Jagd. Das ist Politik gegen den ländlichen Raum – wieder einmal.
Dies können und wollen wir nicht hinnehmen. Deshalb rufen wir am
30. Januar 2025 ab 10.00 Uhr
zu einer Demonstration
unter dem Motto
Jetzt geht’s ums Ganze- Jagd sichern, Natur bewahren! auf.
Treffpunkt ist der Schützenplatz in Hannover.
Dort wird es eine Auftaktkundgebung geben, bevor wir uns mit Jagdhörnern und orange-farbiger Warnkleidung gemeinsam zum niedersächsischen Landtag begeben. Wir werden Sie zeitnah mit allen relevanten organisatorischen Informationen versorgen.
Unsere Geschäftsstelle ist ab dem 02. Januar 2025 in den Bürozeiten per Telefon unter 0511/530430 oder jederzeit per Email an info@ljn.de für Sie erreichbar.
Liebe Jägerinnen und Jäger, der Erfolg unseres Protestes hängt entscheidend davon ab, wie geschlossen wir am 30. Januar in Hannover auftreten. Nun ist der Zeitpunkt gekommen, an dem jede Jägerin und jeder Jäger etwas dazu beitragen kann und muss, damit die Jagd in Niedersachsen zukunftsfähig bleibt.
Wir setzen auf Ihre Unterstützung!
Wir sind überzeugt, dass wir die richtigen Argumente auf unserer Seite haben! Darum braucht es jetzt ein Zeichen der Stärke, damit die Politik in der Landeshauptstadt doch noch ein Einsehen hat und versteht.
Stets aktuelle Informationen erhalten Sie darüber hinaus auf unserer Homepage, unseren Social-Media Kanälen und Mitglieder der Landesjägerschaft Niedersachsen e.V. in einer Sonderausgabe der Mitgliederzeitung BLATTZEIT Mitte Januar.
Wir sehen uns am 30. Januar 2025 in Hannover!
Helmut Dammann- Tamke Christian Schaper Josef Schröer
Präsident Schatzmeister stellv. Präsident
Ernst- Dieter Meinecke Helmut Blauth Ralf Eickhoff
Stellv. Präsident Stellv. Präsident Stellv. Präsident
Landesjägerschaft Niedersachsen e. V.
– Anerkannter Naturschutzverband
Geplante Änderung
Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
durch das grüne Landwirtschaftsministerium
Im Jahr 2022 hat die damalige Landesregierung im Austausch mit allen betroffenen Verbänden und nach intensiver
politischer Diskussion das Niedersächsische Jagdgesetz (NJagdG) geändert und mit breiter parlamentarischer
Mehrheit im Niedersächsischen Landtag verabschiedet. Das Ergebnis: Wir haben aktuell ein modernes und an den aktuellen tierschutzrechtlichen Vorgaben ausgerichtetes Jagdgesetz.
Vier Monate später wurde im Koalitionsvertrag der neuen rot-grünen Landesregierung vereinbart, dass das bestehende
Jagdgesetz überprüft und ggf. überarbeitet werden soll. Dies soll gemeinsam im Dialog mit der Landesjägerschaft
Niedersachsen erfolgen.
Das Landwirtschaftsministerium hat kürzlich zu einem ersten Informationsaustausch eingeladen. Unser Präsidium
hat an diesem Gespräch vollzählig teilgenommen. Uns war wichtig, schon früh unsere Argumente vorzutragen und darauf
zu pochen, dass der zugesagte Dialog stattfindet und nicht zu einer Alibiveranstaltung wird.
Es besteht Grund zur Sorge: Die Pläne des Ministeriums gehen in die falsche Richtung! Der im Koalitionsvertrag
zugesagte Dialog wird jetzt umso wichtiger und von uns massiv eingefordert. Unsere Argumente müssen sich in einer
möglichen Novelle wiederfinden.
Wir mussten schon in diesem ersten Gespräch beharrlich das Einhalten der gemachten Zusagen einfordern und werden
mit beiden die Landesregierung tragenden Parteien diesen Dialog offensiv führen. Die vom Ministerium geplanten
Änderungen zeigen, wie notwendig ein ehrlicher Dialog ist. Wir wollen Sie hiermit informieren, was das grüne Ministerium vorhat und welche Argumente aus unserer Sicht gegen die geplanten Änderungen sprechen. Gleichzeitig weisen wir an dieser Stelle darauf hin, dass die Punkte unseres
Wissens nach noch nicht mit dem Koalitionspartner, der SPD, abgestimmt sind. Nutzen Sie gerne diese Information für
Diskussionen vor Ort und im Gespräch mit Politikern und interessierten Bürgerinnen und Bürgern, aber auch innerhalb
der Jägerschaft.
In einem ersten ministeriellen Referentenentwurf sind im Schwerpunkt folgende für die Jagd besonders bedeutsame
Änderungsvorschläge enthalten (Stand September 2024):
* §3 Wildmanagement, Duldungspflicht: Verpflichtung zur Duldung von Wildrettungsmaßnahmen, wenn die Jagdausübungsberechtigten
(JAB), trotz Information bis spätestens 24 Stunden vor der Maßnahme, keine Wildtierrettungsmaßnahmen durchgeführt haben Wir lehnen diese Änderung ab, weil:
… sich gem. §1 BJG die Jagdausübung auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild erstreckt. Aus diesem
Grund ist die Wildrettung ohne jeden Zweifel Jagdausübung und darf nicht ohne Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten
oder einer von diesem benannten Person durch Dritte erfolgen. Die Verpflichtung zur Vermeidung von
Leiden, Schmerzen oder Schäden (§1 Tierschutzgesetz) liegt dennoch in der Verantwortung der Flächenbewirtschafter.
* §4 Jagdhunde: Es ist grundsätzlich verboten, zur Ausbildung oder zur Feststellung der Brauchbarkeit von Jagdhunden lebende Tiere zu halten oder einzusetzen (Arbeit auf der Schwimmspur der vorübergehend flugunfähig gemachten Ente, Schliefenanlagen, Saugatter). Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt Ausnahmen durch Verordnung zu erlassen. Wir lehnen diese Änderung ab, weil:
… brauchbare geprüfte Jagdhunde für eine tierschutzgerechte Jagdausübung von besonderer Bedeutung sind. Der
brauchbare Jagdhund soll Wild in unzugänglichen Revierteilen aufsuchen, es anzeigen oder in Bewegung bringen, um
die Begegnung mit dem Jäger herbeizuführen. Das soll der Hund zu Lande, zu Wasser und unter der Erde tun.
Vom brauchbaren Jagdhund wird erwartet, dass er den Jäger in Besitz gestreckten Wildes bringt, um das Wildbret
als hochwertiges, biologisches und begehrtes Nahrungsmittel in den Verkehr zu bringen.
Landesjägerschaft Niedersachsen e. V. – Anerkannter Naturschutzverband
Fotos: Willi Rolfes(1), Julia Kauer(2)
Auch soll er krankes Wild finden und zur Beendigung von Schmerzen und Leiden beitragen. Solche Hunde fallen
nicht vom Himmel. Sie müssen gezüchtet, ausgebildet und geprüft werden. Kernstück der Ausbildung und der Beurteilung
der Brauchbarkeit dieser Hunde für die jagdliche Praxis ist das Herbeiführen der Begegnung von Hund und Wild.
Das Landwirtschaftsministerium sieht nach Aussage der Ministerin Miriam Staudte keine tierschutzrechtlichen Probleme
bei der Ausbildung im Schwarzwildgatter, hingegen schon bei der Ausbildung auf der Schwimmspur der vorübergehend
flugunfähig gemachten Ente und der Erdhunde in der Schliefenanlage. Aus Sicht der LJN ist die Vereinbarkeit
dieser Ausbildungsmethoden mit den derzeit geltenden tierschutzrechtlichen Vorgaben ohne Zweifel gegeben und diese
Differenzierung erschließt sich uns nicht. Aus Sicht des Tierschutzes im Rahmen der praktischen Jagdausübung ist diese
Änderung ein deutlicher Rückschritt!
* §5 Nach Landesrecht dem Jagdrecht unterliegende Tierarten: Streichung der Nutria aus der Liste der jagdbaren Arten. Wir lehnen diese Änderung ab, weil:
… die Ausbreitung der Nutria als invasive und dem Jagdrecht unterliegende Art immer weiter voranschreitet. Aufgrund
der Verantwortung der niedersächsischen Jägerinnen und Jäger für die dem Jagdrecht unterliegenden Arten und der
Verpflichtung zur Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen
und gesunden Wildbestandes steigt die Jagdstrecke stetig an. Aus Sicht der LJN könnte die Herausnahme der Nutria aus
dem Jagdrecht einen deutlichen Streckenrückgang zur Folge haben. Darüber hinaus stellt sich die Frage des tierschutzgerechten
Tötens einer Tierart, die bis zu 10 kg schwer werden kann. Die Tötung mit einer Jagdwaffen durch eine Person
ohne Jagdausübungsrecht lehnen wir ab.
* §24 Erweiterung und Einschränkungen von Verboten: Über § 19 des Bundesjagdgesetzes hinaus ist verboten, die Jagdausübung auf Raubwild im Naturerdbau; Wir lehnen diese Änderung ab, weil:
… die Prädation gemeinhin, und insbesondere auch naturschutzfachlich, als ein Faktor anerkannt ist, der sich negativ
auf bestimmte Arten auswirken kann. Das NLWKN als niedersächsische Fachbehörde für Naturschutz hat kürzlich den
Entwurf des Wiesenvogelschutzprogramms für Niedersachsen vorgelegt. Hier heißt es in Baustein V integriertes Prädationsmanagement:
„Die anhaltende Prädation von Wiesenvögeln, insbesondere von Eiern und Küken, ist seit Jahren
ein bedeutsames Problem im Wiesenvogelschutz und einer der Hauptgründe für die anhaltenden Bestandsrückgänge in
Niedersachsen.“
Und weiter: „Prädationsmanagement ist in den Herbst- und Wintermonaten mit maximaler Intensität unter Einsatz
verschiedener jagdlicher Methoden durchzuführen.
Während des Frühjahrs ist abhängig von geltenden
Jagdzeiten und ggf. Ausnahmegenehmigungen eine
großflächige und engmaschige Kontrolle aller potenziellen
Ansiedlungsmöglichkeiten (Grabenkanten,
Dämme, Kunst- und Naturbaue, Strohmieten etc.) auf
eine Ansiedlung von Prädatoren sowie ggf. deren vollständige
Entnahme durchzuführen.“
Das Verbot der Jagdausübung auf Raubwild im
Naturerdbau würde die Möglichkeiten eines effektiven
Prädationsmanagements ohne Grund deutlich einschränken.
Dies widerspricht naturschutzfachlichen
Einschätzungen.
* Über § 19 des Bundesjagdgesetzes hinaus ist das Töten von Hunden und Katzen verboten. Wir lehnen diese Änderung ab, weil:
… anhand zahlreicher Studien belegt ist, dass die wildernde Hauskatze einen negativen Einfluss auf die Fauna, in der
sie sich aufhält, ausübt. Sie ist direkt mitverantwortlich für das Aussterben von 73 Arten und beeinflusst weitere 433 als
‚gefährdet‘ eingestufte Arten nachweislich negativ. Damit steht sie an zweiter Stelle der IAS Einstufung (invasive alien
species) gleich nach der Ratte. Die niedersächsische Tierschutzbeauftragte geht von 200.000 verwilderten Katzen nur in
Niedersachsen aus. Katzen, die sich in der freien Natur bewegen, sollten als das betrachtet werden, was sie sind – als erfolgreiche
Beutegreifer. Die Kastration und Registrierung von Katzen ist ein Schritt in die richtige Richtung, aus unserer
Sicht für eine o.a. Größenordnung allerdings weder finanziell noch logistisch zeitnah umsetzbar. Darüber hinaus ist das
Fangen und die Unterbringung in Tierheimen insbesondere aufgrund der damit zusammenhängenden hohen finanziellen
Belastung und derzeitigen Auslastung dieser Einrichtungen nicht realistisch.
* Fanggeräte die unmittelbar töten dürfen nicht verwendet werden. Wir lehnen diese Änderung ab, weil:
… insbesondere im urbanen Bereich der Einsatz von Totschlagfallen (Ei-Abzugseisen) unter Beachtung der vorgeschriebenen
Sicherheitsvorgaben in einigen Bereichen nicht zu ersetzen ist. Darüber hinaus handelt es sich um eine
äußerst effektive Methode zur Reduktion von Prädatoren im Rahmen des Prädationsmanagements.
* Ermächtigungsgrundlage für die Oberste Jagdbehörde, die Meldung der Fallenstandorte (Koordinaten) an die Jagdbehörde zu regeln. Wir lehnen diese Änderung ab, weil:
… durch unser flächendeckendes Reviersystem der zuständigen Behörde für jeden m² bejagdbare Fläche ohnehin ein
Ansprechpartner bekannt ist. Dieser ist somit auch verantwortlich für die rechtskonforme oder eben auch nicht rechtskonforme
Ausübung der Fangjagd. Die Forderung nach einer Meldung von Fallenstandorten an die Jagdbehörde zeigt
das tiefe Misstrauen des Ministeriums gegenüber den Jägerinnen und Jägern.
* §25 Abschussplan und Streckenliste: Abschaffung Rehwildabschussplan Wir lehnen diese Änderung ab, weil:
… sich die seit der letzten Novellierung im Jahr 2022 getroffene Regelung bewährt hat. Der Mindestabschussplan, der
maximal um 30 Prozent überschritten werden darf, wird allen Anforderungen des § 1 Bundesjagdgesetz mit dem Ziel
eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten Wildbestandes und der Vermeidung von
Beeinträchtigung einer ordnungsgemäßen land- und
forstwirtschaftlichen Nutzung (hier insbesondere
Wildschäden) gerecht. Aus Gründen der wildbiologischen
und jagdfachlichen Kontrolle halten wir es für
erforderlich, die Altersklassen auch beim Rehwild in
der Streckenliste zu erfassen. Nur so kann eine Kontrolle
der Bestandsentwicklung gewährleistet werden.
Dies wiederum ist unabdingbar, um den o.a. Zielen des
§ 1 des Bundesjagdgesetz entsprechen zu können.
* Abschaffung Hegeschau Wir lehnen diese Änderung ab, weil:
… wir Hegeschauen für alle Altersklassen der männlichen Schalenwildarten weiterhin für erforderlich halten. Als
Lehrveranstaltungen und für den Überblick über den Zustand der Populationen einzelner Wildarten auf Ebene der
Landkreise sind sie von großer Bedeutung. Auch die aktuelle gesetzliche Regelung eröffnet den Jagdbehörden bereits
den Spielraum selbst zu entscheiden, ob eine Hegeschau angeordnet wird oder nicht. Die Hegeschauen werden
von den Jägerschaften vor Ort organisiert. Ein Erfüllungsaufwand für die Behörde entsteht in der Regel nicht.
* §29 Jagdschutz: Befugnis wildernde Hunde und Katzen einzufangen
Wir lehnen diese Änderung ab, weil:
Siehe §19
* §42 Übergangsregelungen: Jagdgehege nach Auslaufen der Genehmigung oder Ablauf von 5 Jahren verboten. Wir lehnen diese Änderung ab, weil:
… Jagdgehege auch wildbiologisch wichtige Funktionen erfüllen, so können Jagdgehege zur Sicherung des Genpools des
Muffelwildes beitragen. Das Vorkommen des Muffelwildes in Niedersachsen ist nur noch in kleinen, isolierten Vorkommen
dort existent, wo es noch nicht, wie z.b. in der Göhrde, durch die Anwesenheit des Wolfes ausgelöscht wurde.
Ein Verbot von Jagdgehegen würde bedeuten, dass durch solche u.a. diese wichtige wildbiologische und wildökologische
Funktion nicht mehr erfüllt werden kann.
Abschließend: Die Landesjägerschaft Niedersachsen e.V. sieht keine Notwendigkeit, das NJagdG nach so kurzer Zeit wieder zu ändern. Deshalb lehnen wir diese Novelle und insbesondere die oben aufgelisteten Punkte ab.
Mit mehr als 60.000 Mitgliedern sind wir eine starke Stimme im Ehrenamt und der Zivilgesellschaft. Die große
Geschlossenheit innerhalb unseres Verbandes hat sich schon häufig als Pfund erwiesen, mit dem wir wuchern können.
Diese Geschlossenheit könnte im Verlaufe des weiteren Verfahrens von entscheidender Bedeutung sein. Darum brauchen
wir Ihre und Eure Unterstützung!
Wir versprechen: Die Landesjägerschaft Niedersachsen ist auf den nun folgenden Dialog mit der Politik sehr gut
vorbereitet. Und vor dieser Aufgabe stehen wir nicht alleine. Wir wissen, dass wir bei vielen Verbänden und in nahezu
allen Parteien Unterstützung und Zustimmung erfahren; das gilt auch für die Regierungsparteien.
Die Debatte bietet die große Chance, Türen aufzustoßen und die Akzeptanz und Zustimmung zur Jagd in Niedersachsen
zu stärken. Darum werden wir nicht nur hinter
verschlossenen Türen für unsere Überzeugungen
eintreten.
Wir werden die bereits begonnenen Gespräche mit der Politik wissensbasiert, wildbiologisch und tierschutzgeprägt
weiterführen und sind überzeugt, am Ende gemeinsam das bestmögliche Ergebnis für die
Jagd in Niedersachsen erzielen zu können!